KRISTA SAGER BEI

Neuregelung der PID: Verbot ohne jede Ausnahme ist nicht angemessen

Freitag, den 07. Januar 2011

Kommentar von Krista Sager

Demnächst muss der Deutsche Bundestag eine Entscheidung über die Präimplantationsdiagnostik (PID) bei der künstlichen Befruchtung treffen. Dabei geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers gezeugten Embryos vor dem Einsetzen in die Gebärmutter erlaubt werden soll.

Die Entscheidung ist notwendig geworden, nachdem der Bundesgerichtshof in einem Urteil am 06. Juli 2010 festgestellt hat, dass das Embryonenschutzgesetz kein grundsätzliches Verbot der PID regelt. Von einem solchen Verbot waren aber bisher alle Parteien, auch die Grünen, ausgegangen. Auch ich habe ein solches Verbot bis dahin für richtig gehalten. Nachdem ich mich nun erneut gründlich mit dem Thema PID auseinandergesetzt habe, halte ich ein Verbot ohne jede Ausnahme jedoch nicht mehr für angemessen und zu rechtfertigen. 

Die Erfahrungen in vielen anderen europäischen Nachbarländern zeigt, dass sich die Befürchtungen, die zur völligen ausnahmslosen Ablehnung der PID durch die Kritiker in Deutschland geführt haben, nicht bewahrheitet haben. Die Zulassung der PID für eine sehr kleine Gruppe von Paaren mit der Disposition zu schwerwiegenden erblich bedingten Erkrankungen hat nicht zur einer Veränderung der gesellschaftlichen Einstellung zu geistiger oder körperlicher Behinderung geführt, wie man z.B. in den skandinavischen Ländern feststellen kann. Auch der befürchtete „Dammbruch“ in Richtung auf ein reguläres „Screening“ von Embryonen, auf eine grundsätzliche genetische Selektion oder gar die Benutzung der PID für die Erzeugung von „Designer-Babies“ ist nirgends eingetroffen. Die Anwendung der PID beschränkt sich auf wenige gravierende Fälle. Nicht selten sind der Entscheidung zur Anwendung der PID bei einer In-Vitro-Fertilisation (IFV) mehrere Fehl- oder Totgeburten oder sogar der Verlust eines Kindes voraus gegangen.

Dabei sind sich die Paare mit schwerwiegenden erblichen Vorbelastungen durchaus darüber im Klaren, dass die künstliche Befruchtung erhebliche körperliche und psychische Belastungen mit sich bringt und auch ohne erbliche Disposition nur in 20% der Versuche zur Geburt eines Kindes führt. Die Erfahrung in anderen europäischen Ländern zeigt aber auch, dass es nicht selten Eltern von schwerkranken oder bereits verstorbenen Kindern sind, die sich eine PID vor einer erneuten Schwangerschaft wünschen. Man kann diesen Eltern sicher nicht unterstellen, dass sie das Leben ihrer Kinder für wertlos halten oder von einer Welt ohne Behinderung und Krankheit träumen.

Ob der Staat berechtigt ist, Paaren mit der Disposition zu einer schwerwiegenden erblichen Erkrankung vor die Alternative, zu stellen entweder auf ihren Kinderwunsch oder auf die Anwendung einer PID zu verzichten, muss auf seine Verhältnismäßigkeit hin kritisch hinterfragt werden. Auch in Deutschland hat sich die Gesetzeslage und die rechtliche Praxis zunehmend in Richtung auf eine stärkere Betonung des Selbstbestimmungsrechts der Mutter entwickelt, wenn es um die Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung einer Schwangerschaft geht. Dies gilt auch für die vorgeburtliche Untersuchung eines Embryos im Mutterleib und den daraus sich ergebenden Konsequenzen. Dies gilt auch für die Neuregelung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes im Jahre 2009. Dort wird jetzt eine ergebnisoffen gehaltene Beratungspflicht des Arztes gegenüber der schwangeren Frau und eine dreitägige Mindestbedenkzeit für die Frau festgeschrieben, für den Fall, dass sich sie aufgrund des Ergebnissen einer  pränatalen Diagnose mit der Möglichkeit einer Spätabtreibung auseinander setzten sollte. Die bisherige Rechtslage ging davon aus, dass allein die ärztliche Diagnose über den körperlichen und psychischen Gesundheits- und Belastungszustand der Frau über die Zulässigkeit der Spätabtreibung entscheidet. Dann würden aber die Beratungspflicht und die Bedenkzeit für die Frau keinen Sinn machen. Also wurde durch diese gesetzliche Änderung die letztendliche Entscheidung stillschweigend vom Arzt weg auf die Frau bzw. die Eltern hin verlagert. Bei einem weitgehenden Selbstbestimmungsrecht der Mutter bzw. der Eltern im Kontext der Pränataldiagnostik muss aber die Neuregelung der PID in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei dem Argument, der Embryo außerhalb des Mutterleibes müsse stärker geschützt werden als im Leib der Mutter, ging es immer um den Schutz vor der Vernutzung zu fremden Zwecken. Dies trifft aber bei erblich vorbelasteten Eltern nicht zu, da es ihnen ja gerade um die Erfüllung eines Kinderwunsches geht. Die PID ist bei vielen genetischen und chromosomalen Defekten oft die letzte Chance auf ein lebensfähiges Kind. Selbst, wenn die PID ergibt, dass es aufgrund der Vorbelastung keine Chance gibt auf ein lebensfähiges Kind, ist diese Gewissheit für die betroffenen Paare wohl besser zu ertragen als eine weitere Folge von Fehl- und Totgeburten.

Bei der Gesamtabwägung muss auch berücksichtigt werden, dass es in Deutschland auch heute schon zulässig ist, bei der künstlichen Befruchtung durch die so genannte Polkörperdiagnostik genetische Untersuchungen vor der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle vorzunehmen, auch wenn sich diese ausschließlich auf die Chromosomenverteilung in der Eizelle und Erbinformationen über die Mutter bezieht.

Damit die PID nur zur Anwendung kommt, wenn tatsächlich von schweren genetischen oder chromosomalen Defekten auszugehen ist, bei denen eine nicht heilbare, schwerwiegende Erkrankung die Folge sein wird oder die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod des Embryos, Fötus‘ oder Kindes führt, sollte die Untersuchung sowie die medizinische und psychologische Beratung ausschließlich in dafür lizenzierten Zentren stattfinden. Das Votum über die Zulassung der PID im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelfall sollte dort einer Ethikkommission übertragen werden. Dies entspricht der Praxis in anderen europäischen Nachbarländern. Die gesetzliche Neuregelung sollte auch Dokumentations- und Berichtspflichten beinhalten, um die weitere Entwicklung und die Praxis der Zentren beurteilen zu können.

Bei der Entscheidung über die Neuregelung der PID wird nicht nach Fraktionszugehörigkeit abgestimmt werden. Deshalb werden ich einen entsprechenden Gruppenantrag unterstützen.